Wer im Homeoffice arbeitet, muss seine Arbeitszeiten korrekt erfassen. Doch nicht jede Unstimmigkeit ist automatisch Arbeitszeitbetrug. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 9. März 2026 (Az. 4 Ca 1719/25).
Worum ging es?
Ein Arbeitgeber warf einem Mitarbeiter vor, im Rahmen mobiler Arbeit seine Arbeitszeiten falsch dokumentiert zu haben. Daraufhin sprach das Unternehmen mehrere Kündigungen aus, darunter zwei sogenannte Tatkündigungen und eine Verdachtskündigung.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich – mit Erfolg. Das Arbeitsgericht Bochum erklärte die Kündigungen überwiegend für unwirksam.
Warum scheiterten die Kündigungen?
Entscheidend waren insbesondere formale Fehler des Arbeitgebers. Der Betriebsrat war nicht vollständig über die geltenden Smartwork-Regelungen informiert worden. Damit fehlten wichtige Informationen, um die Vorwürfe angemessen beurteilen zu können.
Bei der außerordentlichen Verdachtskündigung konnte der Arbeitgeber zudem nicht ausreichend darlegen, dass die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist eingehalten worden war.
Nicht jede Inaktivität bedeutet Arbeitszeitbetrug
Das Urteil verdeutlicht eine wichtige Unterscheidung: Ein inaktiver Microsoft-Teams-Status, fehlende Mausbewegungen oder längere Zeiten ohne Computeraktivität beweisen noch keinen Arbeitszeitbetrug. (Genau hier setzt übrigens unser Status Holder an: Der Teams Status bleibt immer verfügbar!)
Auch Telefonate, das Lesen von Dokumenten, konzeptionelle Arbeit oder die Vorbereitung von Terminen können zur regulären Arbeitsleistung gehören.
Ein tatsächlicher Arbeitszeitbetrug setzt eine vorsätzliche Täuschung voraus, etwa wenn Beschäftigte bewusst nicht geleistete Arbeitsstunden erfassen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Beschäftigte?
Arbeitgeber müssen Vorwürfe sorgfältig prüfen, konkrete Beweise vorlegen und bei Kündigungen die gesetzlichen Verfahrensvorgaben beachten. Dazu gehört auch eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
Beschäftigte sollten ihre Arbeitsleistungen nachvollziehbar dokumentieren und bei einer Kündigung schnell handeln. Für eine Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Fazit
Homeoffice ist kein rechtsfreier Raum – aber auch kein Freibrief für unbegründete Kündigungen.
Wer bewusst Arbeitszeiten manipuliert, riskiert seinen Arbeitsplatz. Arbeitgeber dürfen jedoch nicht allein aus technischen Aktivitätsdaten auf Arbeitszeitbetrug schließen. Zudem können selbst schwerwiegende Vorwürfe eine Kündigung nicht retten, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften missachtet werden.
Das Urteil unterstreicht, wie wichtig transparente Arbeitszeitregelungen, eine sorgfältige Beweisführung und rechtssichere Kündigungsverfahren sind.
Quelle: Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 09.03.2026, Az. 4 Ca 1719/25; Zusammenfassung nach Rechtsanwalt Thomas Ritter, anwalt.de, 08.10.2026.
Hinweis: Der Beitrag stellt die wesentlichen Aussagen der veröffentlichten Fallbesprechung dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.